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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 19/14   

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https://dejure.org/2017,50722
LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 19/14 (https://dejure.org/2017,50722)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2017 - L 7 KA 19/14 (https://dejure.org/2017,50722)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 19/14 (https://dejure.org/2017,50722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 96 Abs 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 85 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - anhängiger Honorarstreit über vertragsärztliche bzw vertragspsychotherapeutische Vergütung - Einbeziehung eines Nachvergütungsbescheids - Einbeziehung eines Bescheids über die nachträgliche Korrektur der Nachvergütung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 96 SGG
    Honorarstreit - Nachvergütungsbescheid - nachträgliche Korrektur der Nachvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 19/14
    "Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.05.2008 (B 6 KA 49/07 R) Vorgaben für die Vergütung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie ("probatorische Sitzung" nach GOP 870 EBM bzw. 35200 EBM2000plus) gemacht.
  • SG Marburg, 31.03.2009 - S 12 KA 303/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Rückforderungsbescheid nach Ziffer 7.5

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 19/14
    Nicht überzeugend ist demgegenüber der in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 31. März 2009 (S 12 KA 303/08), denn dieser verkennt, dass die Rückforderung bewilligten Honorars unmittelbare Auswirkungen auf die Honorarfestsetzung an sich nach sich zieht; ein bloßes Abstellen auf den Verfügungssatz des Rückforderungsbescheides greift zur Überzeugung des Senats zu kurz.
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